Satzung
„Inklusiv auf Trab –
Pferdefreunde Campe e.V.“
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Name, Eintragung
Der Name des Vereins lautet „Inklusiv auf Trab – Pferdefreunde Campe“. Er hat seinen Sitz in 28870 Ottersberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
- Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(3) Konkreter Förderzweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von
- der Jugendhilfe (§ 52 (2) Nr. 4 AO)
- Hilfe für Menschen mit Behinderung (§ 52 (2) Nr. 10 AO)
- die Förderung des Tierschutzes (§52 (2) Nr.14 AO)
- die Förderung des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO)
(4) Maßnahmen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Kooperation mit Trägern der Jugendhilfe und Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung junger Menschen,
- Einbindung von Kindern und Jugendlichen in Angebote für andere Menschen,
- Kurse und Beratung, die die Persönlichkeitsentwicklung fördern und zur Überwindung persönlicher Schwierigkeiten beitragen,
- Angebote für Kinder- und Jugendliche mit besonderen Herausforderungen in ihrem Lebensalltag, mit Lernschwierigkeiten oder psychischen Problemen,
- heilpädagogisches Reiten und Bewegen mit dem Pferd,
- inklusive Veranstaltungen mit Pferden (Ferienfreizeiten, Kurse, Unterricht),
- Ausbildung von Menschen zu „Pferdemenschen“ im Sinne des Tierschutzes: Bedürfnisse, arteigene Besonderheiten, Pflege etc. von Pferden,
- Förderung der Bewegungsvielfalt von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch die Bewegung mit und auf dem Pferd (Reiten, Bodenarbeit), sowie durch Sportübungen für Koordination, Ausdauer, Kraft, Balance
- Förderung der Bewegung mit dem Pferd in der freien Natur zur Vermittlung eines Wertgefühls und Verständnisses für die Natur und den Tierschutz
(5) Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder*innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Arbeitsdienst
- Art der Mitglieder
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein uneigennützig finanziell, materiell oder persönlich unterstützen, ohne sich aktiv am Vereinsgeschehen zu beteiligen. Fördermitglieder nehmen nicht an den Arbeitsdiensten für den Verein teil und sind von Ersatzleistungen befreit.
- Erwerb
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich (per Post oder E-Mail) an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem*der Bewerber*in kein Rechtsmittel zu, der:die Bewerber:in kann jedoch die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter:innen
- Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, dem Verein bei Bedarf Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Art der zu erbringenden Leistungen werden vom Verein festgelegt. Die Anzahl der zu erbringenden Arbeitsstunden legt die Beitragsordnung fest.
- Mitglieder haben die Möglichkeit, die Erbringung von Arbeitsleistungen gemäß Absatz 4 durch die Zahlung eines Geldbetrages, auch Ersatzleistung genannt, abzuwenden.
- Die Höhe der Ersatzleistung bei Ausbleiben der verpflichtenden Arbeitsleistung pro nicht geleistete Stunde legt die Beitragsordnung fest. Die Abrechnung der Ersatzleistung erfolgt im Folgejahr zusammen mit der Beitragsrechnung.
- Mitglieder, die das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, werden im Arbeitsdienst durch ihre Eltern vertreten. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, sind von der Pflicht zum Arbeitsdienst und von Ersatzleistungen befreit.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Grund
Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch Austritt;
- durch Ausschluss.
- Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von 6 Wochen zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
- Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
- Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. Bei Eintritt der Volljährigkeit sind bislang minderjährige Mitglieder dazu verpflichtet unaufgefordert einen Nachweis über den Anspruch auf einen reduzierten Mitgliedsbeitrag zu erbringen. Andernfalls sind sie verpflichtet für das folgende Kalenderjahr den vollen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
− die Mitgliederversammlung
− der Vorstand
6 Der Vorstand
- Anzahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus
- der*m 1. Vorsitzenden;
- der*m 2. Vorsitzenden;
- der*m Kassenwart*in;
- der*m Schriftführer*in;
- bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
- Vertretungsberechtigung
Gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB ist der Vorstand, der aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart:in besteht. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
- Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Führen der Bücher;
- Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
- Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
- Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeiter*innen;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister, der Aufsichts-, Gerichts- oder die Finanzbehörde verlangt wurden. Diese Satzungsänderungen müssen allein Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder können entweder in einem gesonderten Wahlgang pro Amt oder in einer Blockwahl gewählt werden, wobei die Blockwahl es ermöglicht, mehrere Vorstandsmitglieder gleichzeitig zu wählen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
- Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen. (Ehrenamtspauschale)
- Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem*der 1. Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung von dem*der 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder*innen, darunter der*die 1. Vorsitzende oder der* die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der 1. Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder*innen ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zu Kassenprüfer*innen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglied sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer*innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwart:in sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Kassenprüfer:innen nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer*innen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
8 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer:innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer:innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
- Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der*die Versammlungsleiter*in hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
- Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme wird durch Handzeichen abgegeben. Das Stimmrecht von Minderjährigen wird bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von ihren gesetzlichen Vertreter:innen ausgeübt. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Wahlen
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein:e Kandidat:in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat:innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- Aufgabenbereiche
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder*innen;
- die Wahl der Kassenprüfer*innen;
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages (Beitragsordnung)
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(9) Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter:in oder dem/der Kassenwart:in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter:in mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/die Versammlungsleiter:in bestimmt eine:n Protokollführer:in.
9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an den Pferdeklappe e.V., Ruruper Str. 42, 24392 Norderbrarup zur Pflege der dort aufgenommenen Pferde oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
11 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Kreisverband im Regionalverband im Landespferdesportverband, in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sowie im Landessportbund ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern gespeichert: – Name, Adresse – Geburtsdatum- Telefonnummer – E-Mailadresse – Zeiten der Vereinszugehörigkeit – ggfs. Daten des eingestellten Pferdes Vereinssatzung Seite 5 von 6
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Der Verein ist Mitglied in mehreren Verbänden (siehe § 1, Abs. 3). Diesen werden für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung von Wettkämpfen, Shows und Prüfungen erforderliche Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
- In Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsbezogenen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und behält sich vor, Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien zu übermitteln.
- Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, sowie auf Berichtigung, Löschung, Sperrung, Einschränkung und Widerspruch.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht.
- Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
